ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

DER TIGAB GMBH
(für Geschäftskunden, Vertrieb von Verkaufsautomaten)
STAND: JULI 2026

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über den Verkauf von Verkaufsautomaten zwischen der TiGab GmbH und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von TiGab schriftlich anerkannt wurden.

(3) Diese AGB gelten auch für ergänzende Service-, Support-, Wartungs- und sonstige Zusatzleistungen, soweit diese von der TiGab GmbH angeboten und vom Kunden beauftragt werden. Für solche Leistungen gelten ergänzend die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsinhalte.

(4) Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) zu schließen. Ein Verkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) findet nicht statt.

§ 1A STELLUNG VON TIGAB ALS WIEDERVERKÄUFER

TiGab vertreibt Verkaufsautomaten unterschiedlicher Hersteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als rechtlich selbstständiger Wiederverkäufer. TiGab ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, im Namen der jeweiligen Hersteller aufzutreten. Herstellerangaben, Marken- und Produktbezeichnungen dienen ausschließlich der Beschreibung der gelieferten Ware. Eigenständige Herstellergarantien bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt und gelten nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot durch Bestellung annimmt und wir dies durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung innerhalb der Angebotsfrist (z. B. 14 Tage) bestätigen.

§ 2A FINANZIERUNGSVORBEHALT UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

(1) Wählt der Kunde als Zahlungsart Amortisationsleasing oder Mietkauf, ist er verpflichtet, unverzüglich und ernsthaft eine Finanzierung bei einer Leasinggesellschaft zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht bereitzustellen.

(2) Kommt eine Finanzierung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zustande, ist die TiGab GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Aufwand ersetzt zu verlangen.

(3) Der Aufwandsersatz wird pauschal mit 5 % des Nettoauftragswerts, maximal € 5.000 berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen im Eigentum der TiGab GmbH. Abweichungen unter Kaufleuten, z. B. Saldovereinbarungen, sind damit umfasst.

(2) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus einer möglichen Weiterveräußerung ab. Er ist jedoch berechtigt, diese selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(3) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um über 10 %, geben wir auf Wunsch des Kunden Sicherheiten frei.

§ 4 PRODUKTBESCHREIBUNGEN UND PREISE

(1) Angaben in Prospekten, Katalogen oder Preislisten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot bestätigt wurden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

(2) Maßgeblich sind die im Angebot genannten Preise. Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten sind gesondert oder im Angebot geregelt.

§ 4A ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Bei Neukunden, größeren Bestellungen, Sonderanfertigungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist TiGab berechtigt, Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde hat am Liefer- und Installationsort für geeignete Voraussetzungen zu sorgen:

  • Zugänglichkeit insbesondere hinsichtlich Türhöhen und -breiten,
  • erforderliche technische Anschlüsse (Strom, ggf. Druckluft …),
  • notwendige Hilfsmittel (z. B. Stapler, Kräne),
  • ggf. behördliche Genehmigungen oder Aufstellgenehmigungen.

Unterlässt der Kunde dies schuldhaft, kann TiGab entstandene Mehraufwände (z. B. zusätzliche Montagekosten oder Lagerkosten) in Rechnung stellen.

§ 5A ÜBERNAHMEBESTÄTIGUNG BEI LEASING / MIETKAUF

(1) Erfolgt die Lieferung von Geräten im Rahmen einer Finanzierung über Amortisationsleasing oder Mietkauf, ist der Kunde verpflichtet, die zur Auszahlung der Finanzierung erforderliche Übernahme- bzw. Abnahmebestätigung unverzüglich nach Lieferung zu unterzeichnen und an die Leasinggesellschaft bzw. an die TiGab GmbH zu übermitteln.

(2) Verzögert sich die Unterzeichnung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Ware spätestens mit Inbetriebnahme oder Nutzung als übernommen.

(3) Für die Dauer der schuldhaften Verzögerung ist die TiGab GmbH berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 15,00 € pro Kalendertag und pro geliefertem Automaten zu berechnen.

(4) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. keine Nutzungsmöglichkeit entstanden ist.

§ 5B LIEFERTERMINE UND HÖHERE GEWALT

Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die TiGab nicht zu vertreten hat – insbesondere Lieferverzögerungen von Herstellern oder Vorlieferanten, Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von TiGab –, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. TiGab informiert den Kunden über absehbare Verzögerungen unverzüglich.

§ 5C VERTRÄGE MIT DRITTANBIETERN

Für den Betrieb der Automaten können zusätzliche Verträge mit Drittanbietern erforderlich oder sinnvoll sein, insbesondere mit Zahlungsdienstleistern für bargeldlose Zahlungssysteme, Mobilfunk-/Netzbetreibern für Telemetrie, Leasinggesellschaften oder Versicherern. Solche Verträge kommen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. TiGab weist auf laufende Gebühren und technische Voraussetzungen hin, haftet jedoch nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Vertragsverletzungen dieser Drittanbieter, soweit TiGab dies nicht selbst zu vertreten hat.

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG / MÄNGELHAFTUNG

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Gewährleistungsregelungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

2. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware bzw. ab Gefahrübergang. Spätestens beginnt die Gewährleistungsfrist jedoch mit Rechnungsstellung.

3. Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.

  • Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung, in Textform (§ 126b BGB) zu rügen.
  • Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung, in Textform zu rügen.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße und fristgerechte Rüge, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt (§ 377 HGB).

4. Nacherfüllung

Bei fristgerecht gerügten, berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung mindestens zweimal zu versuchen. Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

5. Kosten der Nacherfüllung

Der Käufer hat die mangelhafte Ware zum Zweck der Nacherfüllung an den Erfüllungsort zu verbringen, sofern sich die Ware nicht vertragsgemäß an einem anderen Ort befindet. Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege- und Arbeitskosten werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht übernommen.

6. Weitere Mängelrechte

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigt verweigert, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser AGB.

7. Ausschluss bestimmter Mängelursachen

Keine Gewährleistung wird übernommen insbesondere für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte
  • fehlerhafte Bedienung oder unsachgemäße Nutzung
  • Verwendung ungeeigneter Füllprodukte oder Zubehörteile
  • unterlassene Wartung oder Pflege
  • eigenmächtige Reparaturen, Änderungen oder Umbauten
  • natürliche Abnutzung / Verschleißteile
  • äußere Einflüsse (z. B. Vandalismus, Feuchtigkeit, Überspannung, Stromschwankungen)

8. Gebrauchtware

Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Verjährung

Die Verjährungsfrist wird durch Nacherfüllungsmaßnahmen nicht neu in Lauf gesetzt.

10. Lieferantenregress

Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

11. Unberührte Haftungstatbestände

Unberührt bleiben Ansprüche aus:

  • Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
  • übernommenen Garantien

12. Mitwirkungspflichten bei Fernsupport / Ausschluss unnötiger Vor-Ort-Einsätze

  • Der Käufer ist verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung in zumutbarem Umfang an der Fehlerdiagnose und Mängelbeseitigung mitzuwirken.
  • TiGab GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zunächst im Wege der Fernwartung, telefonischen Anleitung oder per Video-Support durchzuführen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und die Mängelbeseitigung hierdurch sachgerecht erfolgen kann.
  • Der Käufer hat hierbei insbesondere einfache technische Handgriffe nach Anleitung vorzunehmen, insbesondere das Öffnen von Verkleidungen, das Lösen handelsüblicher Schraubverbindungen oder den Austausch bzw. das Wiedereinsetzen leicht zugänglicher Bauteile.
  • Ein Anspruch auf einen Vor-Ort-Serviceeinsatz besteht nicht, soweit die Mängelbeseitigung im Wege der Fernunterstützung möglich und für den Käufer zumutbar ist.
  • Verweigert der Käufer eine zumutbare Mitwirkung oder verlangt er dennoch einen Vor-Ort-Einsatz, ist TiGab GmbH berechtigt, hierdurch entstehende Fahrt-, Arbeits- und Servicekosten gesondert zu berechnen.

13. Weitergabe von Kundendaten an Lieferanten

Soweit dies zur Bearbeitung von Bestellungen, Lieferungen, Störungsmeldungen oder Gewährleistungsfällen erforderlich ist, ist TiGab berechtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden an die jeweiligen Hersteller bzw. Vorlieferanten weiterzugeben. Näheres regelt die Datenschutzerklärung von TiGab.

§ 7 HAFTUNG

TiGab haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach Produkthaftungsgesetz. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der TiGab GmbH.

(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – der Sitz der TiGab GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

§ 10 SERVICELEISTUNGEN / FIRST-SERVICE-PAKET

(1) Sofern der Kunde ein First-Service-Paket beauftragt, umfasst dieses einen priorisierten technischen Support für Rückfragen, Störungsmeldungen und technische Hilfestellungen im Zusammenhang mit den von der TiGab GmbH gelieferten oder betreuten Automaten.

(2) Der telefonische Support im Rahmen des First-Service-Pakets steht dem Kunden von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, mit priorisierter Bearbeitung zur Verfügung. Innerhalb dieser Servicezeiten erfolgt eine erste Rückmeldung auf technische Anfragen grundsätzlich innerhalb von maximal sechs Stunden nach Eingang der Anfrage.

(3) An Wochenenden kann der Kunde den WhatsApp-Service für technische Rückfragen nutzen. Für Anfragen über WhatsApp erfolgt eine erste Rückmeldung grundsätzlich innerhalb von maximal zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage.

(4) Die vorgenannten Rückmeldezeiten beziehen sich ausschließlich auf die erste Reaktion bzw. Rückmeldung durch die TiGab GmbH. Eine vollständige Fehlerbehebung, Reparatur, Ersatzteillieferung oder ein Vor-Ort-Einsatz innerhalb dieser Fristen wird nicht geschuldet und nicht garantiert. Die weitere Bearbeitung ist insbesondere abhängig von Art und Umfang der Störung, der Mitwirkung des Kunden, der Erreichbarkeit des Kunden bzw. des Automaten, bestehenden technischen Zugriffsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls erforderlichen Ersatzteilen oder Vor-Ort-Maßnahmen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Fehleranalyse und Störungsbeseitigung in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung zutreffender Fehlerbeschreibungen, Fotos oder Videos, die Durchführung einfacher Prüfschritte nach Anleitung sowie die Ermöglichung eines Fernzugriffs, soweit technisch vorgesehen und zumutbar.

(6) Nicht vom First-Service-Paket umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Vor-Ort-Einsätze, Ersatzteile, Verschleißteile, Reparaturen außerhalb der Fernunterstützung, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Fremdeingriffe, Vandalismus, äußere Einflüsse oder sonstige Ursachen, die nicht von der TiGab GmbH zu vertreten sind. Solche Leistungen können gesondert angeboten und berechnet werden.

(7) Sofern kein First-Service-Paket beauftragt wurde, erfolgen technische Supportanfragen, Reklamationen und Störungsmeldungen über das von der TiGab GmbH bereitgestellte Ticketsystem. Eine priorisierte Bearbeitung oder bestimmte Rückmeldezeit ist in diesem Fall nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(8) Die Videomediathek der TiGab GmbH kann dem Kunden, soweit verfügbar, ergänzend mit Anleitungen, Hilfestellungen und technischen Informationen zur eigenständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung der Videomediathek begründet keinen Anspruch auf bestimmte Inhalte, permanente Verfügbarkeit oder individuelle Beratung.

(9) Gesetzliche und vertragliche Mängelrechte des Kunden bleiben durch das First-Service-Paket unberührt. Das First-Service-Paket stellt keine Garantie für die Beschaffenheit, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Automaten dar und erweitert die Mängelhaftung der TiGab GmbH nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(10) Die Nutzung von WhatsApp als Kommunikationskanal erfolgt nur, soweit der Kunde diesen Kommunikationsweg nutzt oder ausdrücklich wünscht. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die jeweils einschlägigen Datenschutzhinweise der TiGab GmbH.

FAS 750

FAS 900

FAS 1050